Ethische Richtlinen für Zahnmedizinische Fachredakteure

ADOPTED by FDI General Assembly October, 1998 in Barcelona, Spain
REVISED by FDI General Assembly October, 2007 in Dubai, United Arab Emirates

February, 2010
Geneva
Switzerland

Verleger (Verbände) sind verpflichtet:

  1. Den Fachredakteuren echte redaktionelle Freiheit dahingehend zu gewähren, daß sie nicht um ihre Anstellung fürchten müssen, wenn sie der Bitte des Verlegers hinsichtlich der Veröffentlichung von politischem Material nicht entsprechen oder umgekehrt, politisches Material publizieren, das nicht den Vorstellungen des Verlegers entspricht. Hiervon ausgenommen sind verleumderische Schriften.
  2. Die definitive Entscheidung bzgl. des Inhalts der Zeitschrift dem Redakteur zu überlassen.
  3. Sich von der Veröffentlichung redaktionell verbrämter Werbung zu distanzieren. Alle Werbeanzeigen und -texte müssen klar und deutlich als solche erkennbar sein.
  4. Sich Forderungen betreffend die Veröffentlichung von redaktionellem Material seitens eines externen Sponsors der Zeitschrift zu widersetzen.
  5. Sich Forderungen eines Dritten in bezug auf die Veröffentlichung von redaktionellem Material als Teil einer Werbestrategie zu widersetzen.

Zahnmedizinische Fachredakteure sind verpfichtet:

  1. Zu gewährleisten, daß alle zur Veröffentlichung eingereichten wissenschaftlichen Papiere einem fachmännischen Prüfungsverfahren unterzogen werden.
  2. Die gerechte und vorurteilsfreie Bewertung des Papiers zu gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, daß eine faire und unvoreingenommene Beurteilung erfolgt.
  3. Jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den eingereichten Artikeln bis nach ihrer Veröffentlichung streng vertraulich zu behandeln.
  4. Zu gewährleisten, daß Unterlagen, die Angaben zu wissenschaftlichen Theorien und Erkenntnissen enthalten und in deren Besitz sie gelangt sind, nicht in die Hände Dritter (mit Ausnahme von Gutachtern) geraten und nicht für eigene Forschungszwecke genutzt werden (wo zutreffend).
  5. Einem Autor, dessen Papier abgelehnt wurde, das Recht auf Einspruch zu gewähren.
  6. Die Veröffentlichung des Papiers in der Fachschrift so zügig wie möglich vorzunehmen. Dabei dürfen weder bestimmte Autoren bevorzugt behandelt noch andere vorsätzlich von der Publikation ausgeschlossen werden.
  7. Den Autor vor Veröffentlichung seines Artikels über jegliche redaktionellen Änderungen zu informieren und ihm das Recht einzuräumen, die Veröffentlichung des korrigierten Artikels in Verbindung mit seinem Namen abzulehnen, falls er glaubt, daß die betreffenden Änderungen den Inhalt verzerren.
  8. Zuschriften von Autoren als Reaktion auf die Veröffentlichung von Artikeln in der Fachschrift abzudrucken, sofern diese eine Spalte für Leserzuschriften enthält.
  9. Regelmäßig aktuelle Informationen zu den Zielen und dem Themenkreis der Zeitschrift abzudrucken und diese durch klare Hinweise für Autoren und Gutachter sowie Richtlinien betreffend die Werbung zu ergänzen.
  10. Die Veröffentlichung (unter Anbringung eines entsprechenden Vermerks) von Artikeln oder Papieren in sonstigen Publikationen zu dem eindeutigen Zweck zu gestatten, die Ergebnisse einem Publikum zugänglich zu machen, das andernfalls keinen Zugang zu dem betreffenden Themengebiet hätte.
  11. Zu gewährleisten, daß die Auswahl eines wissenschaftlichen Papiers nicht nur im Hinblick auf die Erweiterung der bibliographischen Liste erfolgt, um so der Publikation zu höherem Ansehen und mehr Einfluß zu verhelfen.
  12. Die Autoren bei der Anwendung statistisch-analytischer Methoden zu unterstützen und somit den korrekten Umgang mit statistischen Ergebnissen zu gewährleisten.
  13. Ihre Entscheidung - insbesondere im Fall der Ablehnung eines Papiers - den Autoren darzulegen.

Gutachter sind verpflichtet:

  1. Jegliche Informationen in bezug auf das zu beurteilende Papier bis zu seiner Publikation strikt vertraulich zu behandeln. Gutachter sollten Informationen, in deren Besitz sie aufgrund ihrer Funktion gelangt sind, niemals ohne ausdrückliche Zusage der jeweiligen Autoren weiterverwenden.
  2. Ein fachlich-sachliches und präzises Urteil im Hinblick auf alle vorliegenden Manuskripte zu gewährleisten.
  3. Dafür zu sorgen, daß der Fachredakteur die Manuskripte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zurückerhält. Ist der Gutachter nicht in der Lage, eine Beurteilung durch-zuführen, ist die unverzügliche Rückgabe angezeigt.
  4. Liegt ein Interessenskonflikt vor, sind die Manuskripte ohne erfolgtes Gutachten zurückzuhändigen.

Autoren sind verpflichtet:

  1. Bei Einreichen ihres Manuskripts dem Fachredakteur zu versichern, daß es sich um ein originales Schriftstück handelt, dessen alleinige Verfasser sie sind.
  2. Ein Begleitschreiben an den Fachredakteur hinzuzufügen, das klare Angaben zum Urheber des Artikels enthält und außerdem bescheinigt, daß das Manuskript nicht gleichzeitig noch einem weiteren Verlag zur Veröffentlichung vorgelegt wurde.
  3. Ihre wissenschaftlichen Papiere niemals mehreren Verlagen gleichzeitig vorzulegen.
  4. Darauf zu achten, daß sie in ihren Papieren keine gefälschten Ergebnisse oder Daten verwenden und andere Autoren nicht plagiieren.
  5. Eine faire Präsentation der Ergebnisse zu gewährleisten, das heißt, keine Informationen zu unterschlagen. Desweiteren sind alle Personen, die für das Zustandekommen des Papiers mitverantwortlich zeichnen sowie alle Förderer und Sponsoren namentlich aufzuführen.
  6. Zu gewährleisten, daß nur denjenigen Personen Ko-Autorenschaft zuerkannt wird, deren Beitrag zur Forschungsarbeit so umfangreich war, daß sie für den Entwurf und Inhalt, das Design, die Überarbeitung und die endgültige Annahme des Papiers öffentlich zur Rechenschaft gezogen werden können.
  7. Die korrekte Verwendung und Angabe von bibliographischem Material zu gewährleisten, sofern dieses ebenfalls eingereicht wird. Autoren sollten andere Autoren nicht falsch bzw. auf eine Weise zitieren, die abwegige oder unzulässige Schlußfolgerungen nahelegt. Unveröffentlichte Schriften dürfen nicht als Zitierquellen herangezogen werden.
  8. Zu gewährleisten, daß die Veröffentlichung von Artikeln in anderen Fachpublikationen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Fachredakteurs der Zeitschrift, in der der Artikel bereits erschienen ist, erfolgt. Es ist Autoren nicht gestattet vorzuschlagen, daß ein in einer Fachpublikation bereits veröffentlichtes Papier in einer anderen Zeitschrift über ein ähn-liches Fachgebiet ebenfalls veröffentlicht wird, ohne daß diesbezüglich eine Absprache mit dem Redakteur der Zeitschrift, in der die Erstpublikation erfolgte, stattgefunden hat.
  9. Zu gewährleisten, daß das eingereichte Papier Relevanz im Hinblick auf den Themenkreis der für die Publikation gewählten Zeitschrift besitzt.

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